Statuten des Vereins LinkeHand
Verein zur Förderung linkshändig begabter Menschen
( ZVR-Zahl 208985547 )
§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
1) Der Verein führt den Namen: LinkeHand - Verein zur Förderung linkshändig begabter Menschen.
2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2) Zweck:
Der Verein LinkeHand ist ausschließlich gemeinnützig tätig im Interesse der
benachteiligten Bevölkerungsgruppe der Linkshänder_innen und auf die rechte
Hand umgeschulter Linkshänder_innen sowie für auf die linke Hand umgeschulte
Rechtshänder_innen und Menschen, die sich als Beidhänder_innen fühlen und
jenen mit unklarer Dominanz. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn
ausgerichtet. Der Verein ist für alle am Thema Interessierten offen.
Anliegen sind:
• Aufklärung über angeborene Händigkeit als Persönlichkeitsanteil des
Menschen und die Folgen eines Eingriffes in die natürliche Dominanz;
• der Schutz insbesondere linkshändiger Kinder vor der Umschulung auf die
nicht dominante Hand durch Beeinflussung, Anpassung oder ergonomische
Gegebenheiten;
• Hilfestellung für bereits umgeschulte Kinder und Erwachsene, Informationen
über die Rückschulung auf die dominante Hand als Möglichkeit die
persönliche Lebenssituation zu verbessern;
• die Bekanntmachung einer lockeren Schreibhaltung, die links
schreibenden Menschen ein entspanntes Arbeiten ohne Verwischen der Tinte
ermöglicht;
• Interessenvertretung aller Linkshänder_innen in einer Gesellschaft, in der
Rechtshändigkeit als Norm gilt;
• Anregung von Forschung und Entwicklungsprojekten, die Produzenten ermöglichen, je nach Notwendigkeit, händigkeitsneutrale oder händigkeitsspezifische, auf die erforderliche Ergonomie exakt abgestimmte Produkte zu entwickeln;
• Anregung von professioneller Meinungsforschung, Datenerhebung mit statistischer Auswertung zu relevanten Themen und Fragestellungen rund um Linkshändigkeit, Umschulung und Rückschulung der Schreibhand etc.;
• Anregung von Forschungsprojekten im Bereich der Allgemeinmedizin, Neurologie, Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik, welche u.a. die Auswirkung von Umgewöhnung der Vorzugshand von der dominanten auf die nichtdominante Körperseite, auf Leistungsfähigkeit, Konzentration, Gedächtnis und Persönlichkeit zum Inhalt haben.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Bewusstseinsbildung und Information der Bevölkerung durch alle geeigneten
Medien;
b) Erstellung von Informationsmaterial zum Thema Händigkeit;
c) Einrichtung, Betreuung und laufende Aktualisierung einer Vereinshomepage;
d) Anregung und Organisation von Veranstaltungen wie Vorträge,
Fortbildungsveranstaltungen, Ausstellungen, Konzerte, Sportveranstaltungen,
Workshops, Seminare, Diskussionsrunden und Festen zum Internationalen
Linkshändertag;
e) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen, Institutionen und
Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Universitäten, die für die
Wahrung der Interessen von Linkshänder_innen Verantwortung tragen;
f) Anmietung von Räumlichkeiten und Erwerb geeigneten Geräte und
Einrichtungsgegenständen zur Durchführung der Vereinsaktivitäten
g) Errichtung einer Beratungsstelle
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen und sonstige materielle Zuwendungen;
b) Subventionen;
c) zweckgebundene Projekt- und Forschungsgelder;
d) Erträge aus Veranstaltungen, sonstigen Vereinsaktivitäten und dem Verkauf
von Publikationen und Linkshandartikeln.
§ 4) Arten der Mitgliedschaft:
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche,
Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
eine einmalige Beitrittsgebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden, und Fördermitglieder unterstützen mit umfangreicheren materiellen Mitteln die Vereinsziele.
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft:
1) Mitglieder des Vereins können alle physische, sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden, wenn sie die Vereinsziele und
-zwecke mit ihren zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten
unterstützen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung
des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins
bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft:
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens 1 Monat
vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst zum nächsten Austrittstermin, dem Folgejahr wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der einbezahlte
Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bleibt im Verein.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder
Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung
des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8) Schirmherrschaft:
1) Zur Unterstützung des Vereins und zur Information der Öffentlichkeit über seine
Ziele, kann eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gebeten werden,
die Schirmherrschaft über den Verein zu übernehmen.
2) Von dem Schirmherren/der Schirmherrin wird erwartet, dass er/sie sich mit den
Zielen des Vereins identifiziert und sie in der Öffentlichkeit vertritt.
3) Ein Schirmherr/eine Schirmherrin ist eine natürliche Person, die bei Annahme der
Schirmherrschaft automatisch die Ehrenmitgliedschaft des Vereins erhält.
4) Die Tätigkeit als Schirmherr/Schirmherrin des Vereins ist ehrenamtlich.
Eine Übernahme von Aufwendungen bedarf der vorherigen Zustimmung des
Vorstands.
5) Die Schirmherrschaft kann nur einer Person übertragen werden. Erst nach deren
Ausscheiden aus dem Verein kann die Schirmherrschaft neu vergeben werden.
6) Über die Vergabe der Schirmherrschaft entscheidet die Generalversammlung
nach Vorschlag des Vorstandes.
7) Die Schirmherrschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
8) Eine Schirmherrschaft für einzelne Projekte und Veranstaltungen bleibt hiervon
unberührt. Eine projekt- oder veranstaltungsbezogene Schirmherrschaft ist für
jedes Vereinsprojekt möglich. Für eine projekt- oder veranstaltungsbezogene
Schirmherrschaft können mehrere Personen des öffentlichen Lebens die
Schirmherrschaft übernehmen. Über die Übernahme einer Schirmherrschaft für
ein einzelnes Projekt und für Veranstaltungen des Vereins entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 9) Vereinsorgane:
Organe des Vereins sind die Generalversammlung ( § 10 und 11), der Vorstand
( § 12 bis 14), die Rechnungsprüfer ( § 15) und das Schiedsgericht ( § 16).
§ 10) Generalversammlung:
1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung;
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
c) Verlangen der Rechnungsprüfer ( § 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s ( § 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten);
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( § 12 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten).
binnen vier Wochen statt.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
4) Anträge zur Generalversammlung sollten mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per EMail
eingereicht werden. Sie sind aber auch in der Generalversammlung direkt
möglich. Anträge zu Statutenänderungen sind in der Generalversammlung direkt
nicht zulässig.
5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 11) Aufgaben der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer_innen;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer_innen;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer_innen und
Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 12) Vorstand:
1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann und Kassier_in, wobei die Aufgaben des Schriftführers/der Schriftführerin der Kassier/die Kassierin übernimmt. Darüber hinaus kann der Vorstand bis zu 6 Personen umfassen: Obfrau/Obmann, Schriftfüher_in, Kassier_in und deren jeweilige Stellvertretung.
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr - Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter_in, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert oder verfügt der
Vorstand über keine Obmann/Obfrau Stellvertreter_in zu diesem Zeitpunkt, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Beschlüsse dürfen nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden. Die
Tagesordnungspunkte müssen spätestens drei Tag vor der anberaumten
Vorstandssitzung den anderen Vorstandsmitgliedern bekanntgegeben werden.
Unter dem Punkt „Allfälliges" können auch während der Vorstandssitzung noch
Tagesordnungspunkte behandelt werden. Diese sind jedoch nur beschlussfähig
wenn alle anwesenden Mitglieder dieser Vorgehensweise zustimmen und der
Beschluss einstimmig erfolgt.
7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
8) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter_in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die
übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
9) Das Protokoll wird vor Sitzungsende allen anwesenden Vorstandsmitgliedern
vorgelesen und bei Bedarf soweit angeglichen, dass sich inhaltlich jedes Mitglied
in den Formulierungen wiederfinden kann. Die Versendung des Protokolls
übernimmt der/die Schriftführer_in. Zuerst erhalten alle anwesenden und
abwesenden Vorstandsmitglieder das Protokoll zur Einsicht und können innerhalb einer 3
Tagesfrist noch Korrekturwünsche rückmelden. Die Endfassung des Protokolls ergeht infolge an alle Vorstandsmitglieder und ggf. auf ausdrücklichen Wunsch an einzelne ordentliche Mitglieder.
10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt
(Abs.12).
11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptieren (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13) Aufgaben des Vorstands:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
und den geprüften Rechnungsabschluss;
5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 14) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen, stellvertretend ist dies
auch allen anderen Vorstandsmitglieder_innen erlaubt. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der
Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau
und die Kassier_in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre
Stellvertreter/innen. Falls der Vorstandsmitglieder über keine stellvertretenden
Personen verfügt, bestimmen die bestehenden Vorstandmitglieder die Aufteilung
der jeweiligen Vertretungsaufgaben.
§ 15) Rechnungsprüfer:
1) Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer_innen
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfer_innen die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer_innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16) Schiedsgericht:
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 17) Freiwillige Auflösung des Vereins:
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst
Zwecken der Sozialhilfe.